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KOSTEN

ARNT PISOT | RECHTSANWALT FÜR ARBEITSRECHT IN HAMBURG EXPERTE FACHANWALT KÜNDIGUNG ABFINDUNG AUFHEBUNGSVERTRAG ABWICKLUNGSVERTRAG SPRINTERPRÄMIE KÜNDIGUNGSSCHUTZKLAGE KLAGE ARBEITSGERICHT ÄNDERUNGSKÜNDIGUNG ABMAHNUNG PERSONALAKTE ENTFERNUNG VERGÜTUNG VERGÜTUNGSKLAGE VARIABLE VERGÜTUNG TANTIEME BONUNS ZIELVEREINBARUNG PROVISION VERMITTLUNGSPROVISION ELTERNZEIT ALTERSTEILZEIT TEILZEIT ANNAHMEVERZUG URLAUB URLAUBSENTGELT URLAUBSABGELTUNG KSCHG ZAHLUNG PROBEZEIT VERGÜTUNG BETRIEBSÜBERGANG DIREKTIONSRECHT VERSETZUNG ARBEITSZEIT MEHRARBEIT BESCHÄFTIGUNGSANSPRUCH BETRIEBSBEDINGTE PERSONENBEDINGTE AUSSERORDENTLICHE ORDENTLICHE KÜNDIGUNG HILFSWEISE MOBBING SCHADENSERSATZ SCHMERZENSGELD URLAUBSENTGELT FREISTELLUNG HOME OFFICE BYOD VERGLEICH TURBOKLAUSEL SPRINTERKLAUSEL ZEUGNIS ZWISCHENZEUGNIS ABEITSVERTRAG ANSTELLUNGSVERTRAG

» QUALITATIV HOCHWERTIGE BERATUNG HAT IHREN WERT UND IST EINE GUTE INVESTITION IN IHRE PERSÖNLICHE DASEINSVORSORGE. «

 

Dem Werben um Ihr Vertrauen ist es geschuldet, auch ein paar Worte über die Kosten meiner anwaltlichen Tätigkeit zu verlieren. Insoweit bin ich bemüht, meine Beratungsleistung stets transparent sowohl an den finanziellen Bedürfnissen als auch der wirtschaftlichen Interessenlage meiner Mandanten auszurichten.

OFT ÜBERSCHÄTZT: DAS ANWALTSHONORAR - KOSTEN-/NUTZENANALYSE

Eine qualitativ hochwertige Rechtsberatung hat Ihren Preis, doch wird die Höhe von Anwaltshonoraren häufig leider überschätzt oder unzureichend im Sinne einer Gesamtkostenbetrachtung oder Kosten-/Nutzenanalyse bewertet. Denn es lohnt sich in der Regel, für einen anwaltlichen Rat Geld zu investieren. Insbesondere wenn Sie durch meinen anwaltlichen Rat sich Ihrer rechtlichen Lage und einer Rechtsposition erstmalig bewusst werden, einen aussichtslosen Prozess vermeiden, Ihr Recht gerichtlich erfolgreich durchsetzen, kein Problem mehr mit sich herumtragen müssen  und sich wieder innerlich befriedet in den ruhigen Schlaf wiegen können, so liegt der Vorteil auf der Hand. Gewinnen Sie einen Prozess mit meiner anwaltlichen Hilfe, so wird die gegnerische Partei in der Regel zur gesamten Kostenerstattung verpflichtet. Auch wenn Sie einen wichtigen Vertrag schließen wollen, sollte mein anwaltlicher Rat eingeholt werden. Dies spart unter Umständen späteren Ärger und Kosten und gibt Ihnen Sicherheit und eine ausgewogene Grundlage für eine verlässliche Vertragspartnerschaft.

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ERSTBERATUNG

Häufig besteht Unsicherheit darüber, ob ein Anliegen bei einem Rechtsanwalt überhaupt richtig aufgehoben ist oder ob Handlungsbedarf  besteht. Wenn Sie daher zunächst nur Klarheit über die Sach- und Rechtslage benötigen, können Sie gerne meine anwaltliche Erstberatung in Anspruch nehmen um sodann selbst zu entscheiden, ob Sie die Sache weiterverfolgen wollen bzw. sollen oder nicht. Die Erstberatung umfasst entweder einen persönlichen Termin in meinen Kanzleiräumen, eine Beantwortung Ihrer konkreten Frage(n) per E-Mail oder im Rahmen einer fernmündlichen Besprechung. Ich darf Ihrem freundlichen Verständnis entgegensehen, dass dabei ein zeitlicher Rahmen eingehalten werden sollte. Die Erstberatung umfasst hingegen nicht die Prüfung umfangreicher Unterlagen, die Vertretung Ihrer Interessen gegenüber Dritten, das Erstellen anwaltlicher Schreiben und/oder Schriftsätze sowie Folgeberatungen. 

Die Kosten meiner Erstberatung hängen von dem Rechtsgebiet, dem erforderlichen zeitlichen Aufwand und der Komplexität der rechtlichen Materie ab. Für Verbraucher existieren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) feste Obergrenzen, so dass ich Ihnen im Höchstfall EUR 190,00 zzgl. Umsatzsteuer für eine Erstberatung in Rechnung stelle.

RECHTSANWALTSVERGÜTUNGSGESETZ (RVG)

Wenn ich für Sie anwaltlich beratend tätig geworden bin, ohne dass wir die Höhe meiner anwaltlichen Vergütung auf Grundlage einer Honorarvereinbarung geregelt haben, so bestimmt sich meine Vergütung grundsätzlich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und dem dazugehörigen Vergütungsverzeichnis (RVG-VV). Die Höhe der Anwaltsgebühren bemisst sich in Zivilsachen maßgeblich nach dem sogenannten „Gegenstandswert“ (auch als „Streitwert“ benannt) und dem Umfang der auftragsgemäß entfalteten Tätigkeit. Unter dem Gegenstandswert einer Angelegenheit versteht man den objektiven Geldwert oder das wirtschaftliche Interesse des Auftraggebers. Bei Forderungsangelegenheiten entspricht er dem Betrag der geltend gemachten oder abzuwehrenden Forderung. Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist der Gegenstandswert teils den besonderen gesetzlichen Regelungen, teils der umfangreichen Rechtsprechung hierzu zu entnehmen. Im gerichtlichen Verfahren wird der Gegenstandswert vom Gericht festgesetzt.

Die Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) und  Vergütungsverzeichnisses (RVG-VV) sind für Sie möglicherweise unverständlich. Im Internet finden Sie für die Berechnung der Anwaltskosten auf einigen Onlineportalen sogenannte „Anwaltskostenrechner“ oder „Gerichtskostenrechner“, die Ihnen eine verlässliche Kostenabschätzung ermöglichen.

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RECHTSSCHUTZVERSICHERUNG

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung unterhalten, stelle ich auf Wunsch gerne für Sie fest, ob Ihre Versicherung im konkreten Fall eintrittspflichtig ist oder nicht und hole die Zusage Ihrer Versicherung ein, in Ihrem Fall die Kosten zu übernehmen (Deckungszusage). Hierzu benötige ich von Ihnen den Namen der Versicherungsgesellschaft und des Versicherungsnehmers sowie die Versicherungsnummer. Liegt die Deckungszusage vor, übernehme ich auf Wunsch auch die weitere Korrespondenz mit Ihrer Rechtsschutzversicherung und rechne meine Beratungsleistung gerne auch direkt mit dieser ab. Manchmal sehen die Versicherungsbedingungen vor, dass bis zu einer bestimmten Kostengrenze, dem sogenannten Selbstbehalt, Sie selbst zahlen müssen. Daher kann es zweckmäßig sein, wenn Sie sich von Ihrer Versicherung bereits vorab bestätigen lassen, ob und in welcher Höhe diese die Kosten der Erstberatung übernimmt.

Wurde eine Vergütungsvereinbarung geschlossen, kann die danach anfallende Vergütung im Einzelfall das nach den gesetzlichen Gebührensätzen bestimmte Honorar überschreiten. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten regelmäßig nur in Höhe der gesetzlichen Vergütung, so dass in einem solchen Fall die Differenz von dem Versicherten selbst zu tragen wäre.

Aufgrund gestiegener Anforderungen der Rechtsschutzversicherungen an die Darlegungspflichten des Versicherungsnehmers im Rahmen der Prüfung ihrer Eintrittspflicht, kann die Anfrage einer Deckungszusage auf Seiten meiner Kanzlei einen nicht unerheblichen Zeitaufwand erfordern. Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geht im Hinblick auf die Deckungsanfrage bei einer Rechtsschutzversicherung durch den Anwalt grundsätzlich von einer eigenständigen - und daher separat zu vergütenden - anwaltlichen Tätigkeit aus.

HONORARVEREINBARUNG

Meine Beratungsleistungen für Unternehmen und die darauf entfallende Höhe meines anwaltlichen Honorars rechne ich grundsätzlich auf Grundlage einer Vergütungsvereinbarung ab. Die Kosten werden dann anhand des erforderlichen Aufwandes nach einem zeitabhängigen Honorar ermittelt und vergütet. Das sorgt für Effizienz, Fairness und insbesondere Transparenz. Die gesetzlichen Gebührensätze werden meiner Erfahrung nach dem tatsächlichen Aufwand häufig nicht gerecht, die die Bearbeitung einer Angelegenheit erfordert. Das kann sowohl für ein Unternehmen bzw. Mandanten als auch den anwaltlichen Berater unbefriedigend sein: Manchmal fallen für einfach und schnell erledigte anwaltliche Tätigkeiten hohe Gebühren an, dann wieder werden Aufgaben, die viel Zeit und Aufwand erfordern, nur mit geringen Gebühren honoriert. Eine dem Aufwand angemessene Kalkulation und Abrechnung des Mandats gewährleisten dagegen Zeithonorare. Auf Wunsch kann ich den zeitlichen Aufwand auf Grundlage meiner Erfahrungswerte in vergleichbaren Angelegenheiten grob abschätzen und eine Kostenprognose geben. Regelmäßige Zwischenabrechnungen tragen ebenfalls zur Transparenz bei, da ich die ausgeführten Tätigkeiten und den darauf anfallenden Zeitaufwand detailliert ausweise.

Die Möglichkeit einer Honorarvereinbarung biete ich grundsätzlich auch Verbrauchern an. Für manche anwaltliche Tätigkeiten sieht das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) allerdings zwingend vor, dass diese nach gesetzlichen Gebührensätzen abgerechnet werden müssen und die Möglichkeit der Vereinbarung eines Zeithonorars damit entfällt. 

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FRAGEN?

Zu kompliziert oder unverständlich? – Sprechen Sie mich einfach an und wir entwickeln gemeinsam Lösungen bei denen Sie am Ende nicht resümieren, Ihr Recht zwar in gute - aber zu teure Hände begeben zu haben. Ich möchte Sie ausdrücklich dazu ermutigen, die Verfolgung Ihrer rechtlichen Interessen (IHR RECHT) nicht aufgrund unbegründeter Kostenrisiken aufzugeben. Fragen kostet bekanntlich nichts und ich gebe Ihnen selbstverständlich gerne Auskunft.

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